Allgemeine Mietbedingungen

Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt des zwischen Matthias Müller (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch!

1. Vertragsgegenstand

1.1. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

1.2. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.3 Der Mieter hat sich über die jeweiligen Bestimmungen seines Reiseziels selbst zu informieren.

1.4 Ein Anspruch auf Mietminderung oder Schadenersatz besteht nicht bei Einschränkung im Gebrauch oder technischem Ausfall von verbautem Zubehör.

1.5 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Mietvertrages.

2. Entgelte und Zahlungsbedingungen

2.1. Der Mietpreis richtet sich nach den bei Vertragsabschluss genannten Kosten.

2.2. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe werden die entsprechenden Tage mit dem jeweiligen Grundpreis berechnet.

2.3. Die Mietpreise schließen ein:

– gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer

– Ausstattung des Fahrzeugmodells

– Wartungs- und Verschleißreparaturen

– Vollkaskoversicherung (mit 500,- € SB) und Teilkaskoversicherung (mit 150,- € SB)

– Mehrkilometer-Regelegung mit 0,50 € / zusätzlichem Kilometer (Freikilometer: 250 km / Tag).

2.4 Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung

2.5. Nach Abschluss des Mietvertrages ist die Anzahlung von 20 % des Gesamtpreises innerhalb von 2 Wochen zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Mietbeginn zu begleichen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfristen ist der Vermieter nicht mehr an den Vertrag gebunden.

3. Kaution

Bei Übergabe des Fahrzeugs ist eine Kaution in Höhe von 1.000,-€ in bar zu hinterlegen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand. Schäden werden verrechnet. Bei größeren Schäden wird, bis zur Abklärung der Kosten, die Kaution vorerst einbehalten.

4. Haftung des Vermieters

4.1. Der Vermieter hat die Wartungsfristen einzuhalten und haftet für alle aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Schäden.

4.2. Er haftet für reine Verschleißschäden, die der Mieter nicht schuldhaft verursacht hat und für Sachmängel. Der Vermieter haftet dagegen nicht für Nachfolgeschäden.

4.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch verspätete Rückgabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Fahrzeugs entstehen.

5. Haftung des Mieters

5.1 Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am Fahrzeug bis 500,-€ je Schadensfall. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht wurden durch:

– Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

– Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen oder -breiten

– Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson

– Überladung des Fahrzeugs

– Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrags.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen trägt der Mieter.

5.2 Der Mieter haftet ebenfalls uneingeschränkt, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entstanden ist, weil ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt hat, das Fahrzeug zu verbotenen Zecken genutzt wurde oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wurde. Auch hier obliegt die Beweislast dem Mieter.

5.3 Des Weiteren haftet der Mieter für die sich aus einer verspäteten Rückgabe ergebenden Schäden sowohl gegenüber dem Vermieter als auch dem Nachmieter in voller Höhe.

5.4 Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird.

5.5. Schäden an der Inneneinrichtung gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters.

5.6 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen:

– für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten

– mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner

– der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i. H. v. 300 € weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entständen ist.

– der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

– Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

6. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

6.1 Der Mieter /Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen.

6.2 Der Mieter / Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist in Deutschland zu beachten. 6.3 Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. 6.4 Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

6.5 Schadensersatzansprüche andere Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.

6.6 Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

7. Rücktritt

7.1. Ein allgemeines, gesetzl. Rücktrittsrecht besteht bei Mietverträgen nicht. Dem Mieter wird jedoch ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Folgende Stornogebühren werden im Fall des Rücktritts in Rechnung gestellt:

– 20% des Mietpreises bis zum 50. Tag vor Mietbeginn

– 50% des Mietpreises bis zum 15. Tag vor Mietbeginn

– 80% des Mietpreises ab 14. Tag vor Mietbeginn

– 95% des Mietpreises am Tag des Mietbeginns

– mindestens jedoch 200,-€ pro Reservierung

7.2. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme bzw. -abholung gilt als Rücktritt.

7.3.Ein Widerrufsrecht besteht den gesetzlichen Bestimmungen nach (§ 312b BGB) nicht.

7.4 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht bereitgestellt werden, so ist der Vermieter vom kostenfreien Rücktritt berechtigt.

8. Übergabe, Rückgabe, Reinigung

8.1. Die Übergabe erfolgt, am 1. Miettag ab 15 Uhr bzw. nach individueller Vereinbarung.

8.2. Die Rücknahme erfolgt am letzten Miettag bis 10 Uhr bzw. nach individueller Vereinbarung. Kann das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben werden, so ist der Vermieter umgehend zu informieren.

8.3. Übergabe- und Rücknahmeort ist: Wiesenstr. 14c, 01328 Dresden.

8.4. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und mit gefülltem Kraftstofftank übergeben. Der Abwassertank ist zu entleeren (keine Scheuermittel, Essigreiniger oder spiritushaltige Mittel verwenden!).

8.5. Ist die Reinigung durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für die Innen-Reinigung 100,- € und für eine WC-Reinigung 75,-€ zu zahlen. Dies betrifft nicht die Fäkalienkassette. Diese ist in jedem Fall zu entleeren, andernfalls werden dafür 150,-€ berechnet.

8.5. Die Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Die Außenreinigung in einer Waschanlage ist verboten!

9. Berechtigte Fahrer

9.1. Das Mindestalter des Mieters bzw. berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen. Außerdem müssen alle Berechtigten mindestens 5 Jahre im Besitz des Führerscheins der Klasse 3 bzw. B oder C1 sein.

9.2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Vertrag angegebenen Personen benutzt werden.

9.3. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters

9.4 Der Mieter ist verpflichtet, Name und Alter aller Fahrer anzugeben.

9.5 Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden dann die Stornobedingungen Anwendung.

10. Verbotene Nutzung

Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:

– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests

– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven o.a. gefährlichen Stoffen (ausgenommen ist das am vorgesehenen Platz und in vorgesehener Menge mitgeführte Propangas)

– zur Begehung Zoll- und sonstiger Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedacht sind.

– zur Weitervermietung oder Leihe

– zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen

– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung

– für Fahrschulübungen oder Geländefahrten

– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände

– zum Transport übelriechender Stoffe und Gegenstände

– In den Fahrzeugen ist das Rauchen generell untersagt.

– Die Mitnahme von Haustieren ist generell verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafgebühr von 250,- € geahndet.

11. Obliegenheiten des Mieters

11.1. Die Betriebsanleitung des Fahrzeugs und aller eingebauten Geräte usw. ist genaustens zu befolgen. Alle maßgeblichen Vorschriften und Regeln sind zu beachten.

11.2 Während des Mietzeitraums sind Reifendruck, Öl- und Kühlwasserstand zu überprüfen und Störungen fachmännisch beseitigen zu lassen.

11.3. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln. Es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff verwendet werden.

11.4. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist dieses ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

11.5. Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen und technische Regeln sind zu beachten.

11.6. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen.

12. Reparaturen

12.1.Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150€ ohne Nachfrage beim Vermieter in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden

12.2. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden.

12.3. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich ist.

12.4. Steht eine Fachwerkstatt nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter umgehend zu Benachrichtigen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht weitervermietet werden kann.

13. Mängel

Mängel jeglicher Art sind dem Vermieter umgehend zu melden.

14. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Unfallschaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei Bagatellschäden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Zeugen, Polizeikennzeichen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Namen und Anschriften der Fahrer sind festzuhalten. Weiterhin sind Lageskizze, Unfallbericht und ggf. Fotos anzufertigen. Der Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich zu informieren.

15. Verlust der Mietsache

Für Verlust sowie Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs haftet der Mieter, sofern er nicht beweist, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

16. Auslandsfahrten

16.1. Fahrten in Länder, die Mitgliedsstaaten der EU sind, sind möglich.

16.2. Fahrten in osteuropäische Staaten bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

16.3. Fahrten in Kriegsgebiete sind generell unzulässig.

17. Datenerhebung, – verarbeitung und -nutzung

17.1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten des Mieters und des Fahrzeuges zum Zweck der Abwicklung des Mietvertrages.

17.2. Die Übermittlung der Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern sowie an andere beauftragte Dritte erfolgen.

17.3. Des Weiteren kann eine Übermittlung personenbezogener Daten an zuständige Behörden erfolgen, sofern das zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Bußgeldangelegenheiten oder Straftaten erforderlich ist. 

17.4. Der Vermieter kann die erhobenen personenbezogenen Daten auch zu Werbe- und Marktforschungszwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters

18.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.

18.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

18.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

18.5. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz(VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

18.6 Der Gerichtsstand ist Dresden.